Betriebsprämie für Kurzumtriebsplantagen gemäß GAP

    Kurzumtriebsplantagen sind als Dauerkultur eingestuft und werden daher über die Betriebsprämie unter der Bezeichnung "Niederwald mit Kurzumtrieb" (Nutzungcode 841) als Direktzahlung gemäß der GAP Richtlinien 2014-2020 finanziell gefördert. Voraussetzung hierfür ist die Anpflanzung zugelassener Baumarten (alle Pappel- & Weidenarten sind zugelassen), ein Mindestschlaggröße von 0,3 ha sowie mindestens eine Ernte innerhalb von 20 Jahren.

    Zudem können KUP unter bestimmten Vorraussetzungen (kein mineralischer Dünger oder Pflanzenschutzmittel) als ökologische Vorrangfläche zur Erreichung der Greening Vorgaben angemeldet werden.

    Kurzumtriebsplantagen im Greening

    Mit Beantragung der Basisprämie müssen Landwirte ab 2015 auch sogenannte „Greening Anforderungen“ erfüllen (rund 30 % der Direktzahlungen sind daran gekoppelt). Dies beinhaltet im wesentlichen drei Forderungen:

    • Erhalt von Dauergrünland
    • Anbaudiversifzierung ab 10 ha Ackerland
    • Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ab 15 ha Ackerland

    Kurzumtriebsplantagen sind dabei in zweierlei Hinsicht für den Landwirt attraktiv. Zum Einen verringern Kurzumtriebsplantagen als Dauerkultur die Fläche des Ackerlandes als Bemessungsgrundlage für Anbaudiversifizierung und ÖVF.  Das Ackerland errechnet sich hierbei aus der beihilfefähigen Betriebsfläche abzüglich der als Dauergrünland oder als Dauerkultur bewirtschafteten Flächen.

    Zum anderen können Kurzumtriebsplantagen selbst als ökologische Vorrangfläche mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 ausgewiesen werden (OFV Code-06). Im Agrarantrag wird für "Niederwald mit Kurzumtrieb" als Nutzungscode 841 verwandt. Betriebsinhaber, deren Ackerland mehr als 15 Hektar beträgt, müssen grundsätzlich 5 % Ihres Ackerlandes (einschließlich der ausgewiesenen ÖVF) als ökologische Vorrangfläche bewirtschaften.

    Auf ÖVF-KUP dürfen im Antragsjahr keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Weiterhin sind bisher noch die zulässigen Gehölzarten eingeschränkt. Die ertragreichen Pappelzüchtungen Max 1, Max 3, Max 4 & Vesten (Schwarzpappelhybride) sowie die Weidensorten Tora, Tordis & Inger (Korbweidenkreuzungen) sind darin jedoch enthalten. In Deutschland werden derzeit rund ein Drittel der KUP-Flächen als ÖVF genutzt.

    Mehr Informationen finden Sie unter anderem in der Lignovis Präsentation:
    "Fördermöglichkeiten des Energieholzanbaus" ab Seite 8

    sowie der Veröffentlichung des BMEL:
    "Umsetzung der EU-Agrarreform" ab Seite 44.

    Für die überschlägige Ermittlung der eigenen Greening Verpflichtungen ist der
    Online "Greening Check" Rechner der Landwirtschaftskammer Baden Württemberg gut geeignet.

    Kurzumtriebsplantagen im Ökolandbau

    Zusätzlich zur Betriebsprämie wird der ökologische Landbau über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der Gemeinsamen Agrarpoltik gefördert. Da die Umsetzung auf Länderebene stattfindet, varieren die AUKM bzw. die Förderung des ökologischen Landbaus in den einzelnen Bundesländern. In einigen Bundesländern sind Kurzumtriebsplantagen (NC 841) von der Förderung für den ökologischen Landbau ausgenommen, in manchen steht ihnen die Förderung für Ackerkulturen zu. Sofern in den gültigen Richtlinien und Merblättern auf Landesebene nicht anders ausgewiesen, gehen wir davon aus, dass für ökologisch bewirtschaftete Energieholzplantagen der erhöhte Fördersatz für ökologische Dauerkulturen geltend gemacht werden kann. Bitte informieren Sie sich im Detail bei Ihrem zuständigen Amt für Landwirtschaft.

    Kurzumtriebsplantagen als PIK

    In einigen Bundesländern wird die Anlage und Bewirtschaftung von KUPs als Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahme (PIK) anerkannt und mit entsprechenden Wertpunkten honoriert. Bisher werden KUP als PIK Maßnahme in Bayern (siehe BayKompV - Arbeitshilfe Produktionsintegrierte
    Kompensationsmaßnahmen
    ) und Thürigen (siehe PIK - Maßnahmenvorschläge) geführt.

    Begriffsbestimmung Kurzumtriebsplantagen

    Als "Niederwald mit Kurzumtrieb" gelten gemäß VO (EG) 1120/2009 Flächen, mit mehrjährigen Gehölzarten, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Vegetationsperiode wieder austreibt. Diese Kulturen müssen mindestens einmal in 20 Jahren beerntet werden. Dementsprechend umfasst der Begriff und somit die gezahlte Flächenprämie auch Agrarholzflächen, welche im mittleren oder langen Umtrieb (max. 20 Jahre) bewirtschaftet werden. Eine Rückumwandlung der Flächen zu Ackerland ist nach geltendem Recht jederzeit möglich. 

    Zugelassene Baumarten:

    Gemäß der BLE-Bekanntmachung (05/10/31 vom 12. Mai 2010 und 15/10/31 vom 17. Dezember 2010) sind folgende Baumgattungen und Arten für "Niederwald im Kurzumtrieb" zugelassen:

    alle Weiden, Pappeln, Robinien, Birken und Erlen, sowie Gemeine Esche, Stieleiche, Traubeneiche & Roteiche.

    Für ÖVFs ist das Artenspektrum noch eingeschränkt. Schwarzpappeln (P. nigra) und Korbweiden (s. viminalis) einschließlich deren wachstumstarke Kreuzungen sind jedoch zugelassen.

    Agroforstsysteme

    Agroforstsysteme, also der kombinierte Anbau von Bäumen und Ackerfrüchten auf einer Fläche, werden gemäß GAP Richtlinie nicht als einheitliche Fläche, sondern als separate Schläge betrachtet. Die Gehölzstreifen werden zum Erhalt der Flächenprämie einschließlich Greening daher als Niederwald mit Kurzumtrieb (NC 841) angemeldet. Hierbei ist die Mindestschlaggröße von 0,3 ha zu beachten.